Satzung

Satzung des SinnLosTeam, kurz SLT genannt.

§ 1 – Name, Sitz und Gerichtsstand des Vereins

Der Verein trägt den Namen „SinnLosTeam“ und/ oder SLT gem.V. (für: gemeinnütziger Verein) Er hat seinen Sitz in Oldenburg (in Oldenburg). Post ist an die Anschrift des/der Vorstandsvorsitzenden/den zu senden. Sollte hier ein Umzug erfolgen, ist dies umgehend den erforderlichen Behörden mitzuteilen.

§ 2 – Grundsätze der Vereinstätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. Der Verein ist neutral gegenüber jeglicher sozialen Stellung, Nationalität, Glaubensrichtung sowie sexuellen Orientierung und Lebensführung.

§ 3 – Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein kann seine Mittel im Sinne von § 58 Nr.1 weiterleiten. Ziel des Vereins ist es, Gelder, die durch Spenden zur Verfügung gestellt werden, zu 100% an Hilfsorganisationen, diese setzen sich zusammen aus:
Entwicklungshilfsprojekten, Kinderhilfsprojekten, Gesundheitsorganisationen sowie Unterstützung bei Katastrophen und humanitären Katastrophen oder an bedürftige Personen, im Sinne von: Personen die infolge ihres geistigen, seelischen oder gesundheitlichen Zustand auf Hilfe anderer angewiesen sind, oder Institutionen weiterzuleiten. Die zu unterstützenden Projekte werden durch die Mitglieder per Abstimmung ermittelt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe initiiert der Verein projektbezogene Spendensammlungen. Die Einnahmen daraus werden direkt und ohne Abzug dem betreffenden Projekt zugeführt.

§ 4 – Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche unbescholtene Person, gleich welcher Nationalität, werden, die an der Aufgabenerfüllung des Vereins mitarbeiten will. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das ordentliche Mitglied zur Anerkennung und Einhaltung dieser Satzung und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung. Juristische Personen können als fördernde Mitglieder dem Verein beitreten. Zur Abdeckung des sachlichen Verwaltungsaufwandes und der Finanzierung der Durchführung der in §3 genannten Aufgaben des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 12 Euro jährlich erhoben. Bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr wird der Mitgliedsbeitrag anteilig gerechnet bis zum Jahresende. (Beispiel: Bei Eintritt im Mai sind bis Dezember noch 8 Euro zu zahlen.)
Schülern, Studenten, Arbeitslosen und Rentnern, die ein niedriges Einkommen erzielen, geben wir die Möglichkeit eines Nachlasses oder Erlasses, dazu muss aber ein entsprechender Nachweis über das Einkommen vorliegen. Der Vorstand entscheidet dann über die Höhe eines Nachlasses oder Erlasses. Einzelheiten dazu sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Die Aufnahme ist beim Vorstand mündlich oder schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme eines Mitglieds ist rechtswirksam, wenn der erste Mitgliedsbeitrag beglichen wurde.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der freiwillige Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung wird dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen und wird dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt gemacht. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung – trotz Mahnschreiben an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse – im Rückstand bleibt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds. Die Erstattung von Beiträgen, Umlagen, Spenden oder Sacheinlagen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das sich in Händen des ausgeschiedenen Mitglieds befindliche Eigentum des Vereins, wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen, Wertsachen usw. müssen dem Verein unverzüglich zurückgegeben werden.

§ 5 – Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge dienen allein dazu, anfallende laufende Kosten des Vereins zu decken. Überschüssige Mitgliedsbeiträge werden zum Ende des laufenden Kalenderjahres den Zwecken gemäß §3 zugeführt.
Alle anderen Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 6 –Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) eine Mitgliederversammlung b) eine virtuelle Mitgliederversammlung, die im Forum der Seite Klamm, via Thread stattfindet. Dort gelten die Nicknamen und werden im angefertigten Protokoll den Realen Namen hinzugefügt. c) der Vorstand

§ 7 – Die Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand schriftlich (das kann auch per Email erfolgen) einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen, oder das Interesse des Vereins es erfordert.
Die Einberufung erfolgt vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig, dies gilt auch für die Abstimmung im Forum. Dort wird für die Abstimmung ein Zeitraum von 48 Stunden vorgesehen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem der Stellvertreter geleitet und deren Beschlüsse werden durch den Protokollführer protokolliert und von diesem und den Versammlungsleiter unterzeichnet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins oder der Satzungsänderung, werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins sind mit 2/3 Mehrheit zu fassen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Geschäftsordnung
c) Festlegung des Mitgliedbeitrages
d) Wahl des Vorstandes (geschäftsführender Vorstand und Beisitzer)
e) Entgegennahmen des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Wahl des Rechnungsprüfers
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Entscheidung über die Berufung nach § 4 der Satzung
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

§ 8 – Der Vorstand

der geschäftsführende Vorstand:
1. Vorstandsvorsitzende(er)
2. Stellvertretende(er)
3. Beisitzer(in)
4. Beisitzer(in)
5. Beisitzer(in)
6. Kassenwart
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Den Beisitzern werden durch die Mitgliederversammlung und/oder den geschäftsführenden Vorstand Aufgabenbereiche zugeordnet, insbesondere auch die Betreuung von Projekten. Der Vorstand wird bei Bedarf oder ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes neu gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, übernimmt - auf Beschluss des Vorstandes - eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des/der Ausgeschiedenen kommissarisch bis zur Neuwahl eines neuen Mitgliedes des Vorstandes. Scheiden mehr als drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gleichzeitig aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl einzuberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 Mitglieder des Vorstandes, 1 Beisitzer und 3 Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse werden durch den Protokollführer protokolliert und von diesem und dem Sitzungsleiter unterzeichnet.

§ 9- Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 10 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und einer der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach dem Ausgleich etwaiger Verbindlichkeiten, dem Ärzte ohne Grenzen e.V. zu. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen, wird das Vereinsvermögen entsprechend einer mit dem zuständigen Finanzamt abgesprochenen Vereinbarung weitergegeben. Das Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 11 – Geschäftsordnung

Zur Regelung der anfallenden routinemäßigen Abläufe der Vereinsgeschäfte wird auf der Grundlage dieser Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsordnung unterliegt gemäß §7 dieser Satzung dem Beschluss der Mitgliederversammlung. Die vorliegende Satzung hat gegenüber der Geschäftsordnung den Vorrang; bei evt. Widersprüchen gilt ausschließlich die Satzung.

§ 12 – Schlussbestimmungen

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die vorliegende Satzung ist in der heutigen Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt umgehend in Kraft.
 

Spendensumme:

10´000´000 €